Bearbeitungszeiten, Termine
Seit einigen Jahren sind Kunden zunehmend besorgt, den "31.05."
nicht einhalten zu können und fragen in der Zeit davor immer
häufiger nach kurzfristigen Beratungsterminen. So
geschäftsfördernd das grundsätzlich ist - die dadurch auf beiden Seiten
entstehende Anspannung ist weitgehend unbegründet bzw. vermeidbar. Ein
paar Fakten zu den Hintergründen und eine Anregung:
Der 31.5.
ist tatsächlich ein gesetzlich festgeschriebener Abgabetermin für das
Vorjahr in einigen Steuerarten. Ich habe bisher aber keinen Fall
erlebt, in dem die Finanzverwaltung ohne zusätzliche Abgabeerinnerung
sogleich in Säumniszuschläge oder Repressailien eingestiegen wäre.
Tatsächlich wird zusätzlich erinnert.
Dies findet je nach Fall und Vorgeschichte in den Monaten danach statt.
Manchmal erst zum Winter und setzt eine weitere Abgabefrist von einem
Monat ab Zugang der ersten Erinnerung, welche in sich hier bekannt
bisher immer ohne Repressalie verblieb. Diese Erinnerung kann also abgewartet werden.
Seit dem Steuerjahr 2006 besteht aufgrund interner Verwaltungsanweisung eine den 31.5. grundsätzlich bis zum 31.12. erweiternde Angabefrist - für alle, die sich bekanntermaßen in Beratung befinden.
In solchen Fällen erfolgen Erinnerungen also erst nach dem 31.12.
Für
alles gilt, das Finanzamt muß sich nicht daran halten und kann sich
knapp geben, dann wird es kurz nach dem 31.5. aber wenigstens eine
Erinnerung schicken und einen Monat zusätzliche Abgabefrist gewähren.
Diese Fälle sind jedoch selten und lassen sich aus der Vorgeschichte
des Falles erklären (wiederholte Fristüberschreitungen, Zahlungsverzug,
Unzuverlässigkeit etc.)
Die allgemeine, sich immer weiter
zuspitzende Abgabesorge entstand nachvollziehbar durch plakativ
wirksame Artikel in den Medien. Meiner Ansicht nach - irreführende. Bitte lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern:
- Sie haben Zeit (siehe oben)
- Bitte wählen Sie, wenn es Ihre Umstände erlauben, einen Beratungstermin in den Monaten von August bis November. In dieser Nebensaison werden Sie zügig bedient und die Bearbeitungszeiten (auch beim Finanzamt) sind gewöhnlich kurz.
- Der
31.5. ist keine Ausschlußfrist (zb für Ihre Erstattungen). Er gilt als
Basistermin zur Abgabe (Erweiterung siehe oben) sowieso nur für Fälle,
die eine "Pflichterklärung" haben. Viele Arbeitnehmer müssen keine
Erklärung abgeben, machen aber den sogenannten
Lohnsteuerjahresausgleich, der freiwillig ist und sich natürlich nur
rentiert, wenn man Geld zurück erwartet. Zur "Geltendmachung" hatte man
bisher 2 Jahre Zeit. Für das Steuerjahr 2007 also bis Ende 2009.
Darüber hinaus hat aktuelle Rechtsprechung auch diese First noch
erweitert.
- Der 31.5. ist als Basisabgabetermin ein Termin
der Finanzbehörde. Wenn Sie ihn wirklich genau einhalten wollen (siehe
aber oben), dann genügt es nicht wenn Sie bis zum 31.5. den Termin beim
Berater haben. Der Termin beim Berater hat als socher keinerlei
fristwahrende Funktion, was zählt ist der Eingang der Steuererklärung
beim Finanzamt. Für einen möglichen
Anspruch auf Steuererstattungen oder deren Verfall ist der
31.5. gar keine Frist. Er regelt nur die Abgabe.
- Wie
lange man eine Erklärung für ein Jahr noch abgeben kann hing bisher
davon ab, ob eine Pflichterklärung oder eine freiwillige
(Lohnsteuerjahresausgleich) vorlag. Abgabestichtag ist dabei immer der
31.12. eines Jahres.
Die dafür relevante sogenannte Festsetzungsfrist
beträgt grundsätzlich vier Jahre (gezählt wird dabei aber überwiegend
erst ab dem Ende des dritten Folgejahres, so daß man faktisch meist auf
7 Jahre kommt, für 2007 also Abgabe bis Ende 2014; Genaueres stet in
den Art. 169, 170 der Abgabenordnung). Neuerdings scheint auch für die
Fälle des Lohnsteuerjahresausgleichs diese lange Abgabefrist zu gelten
(statt bisher bloß 2 Jahre).
Zuletzt
geändert: 05.05.2008,
11:00:10