(AltEinkG vom 5. Juli 2004, Geltung ab dem 1. Januar 2005, Ausnahmen in Artikel 18)
Früher hatte der typische Altersrentner aus seiner gesetzlichen
Standardrente nur den sogenannten Ertragsanteil zu versteuern, dieser
lag zumeist bei 27% der Bruttorente. Beim Rest von 73% sprach niemand
von „Steuerfreiheit“, dieser Anteil wurde einfach nicht
zur Einkommensteuer herangezogen. Es handelte sich dabei um die interne
Steuerberechnung in der Einkunftsart „Rente“. Im Anschluß blieb
der sogenannte Grundfreibetrag zu berücksichtigen, das ist das
Einkommen (überwiegend egal welcher Art) bis zu dem für
alle überhaupt keine Steuer anfällt. Außerdem waren
und sind immer noch Sonderausgaben (z.B. Versicherungspauschalen) und
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Der
Rentner zahlte also nur Steuern, wenn er mit seinen 27% und unter
Abzug aller sonstigen Kosten (siehe eben) über dem
Grundfreibetrag lag. Waren sonstige Einkünfte vorhanden, dann
wurden die freilich dazugezählt.
Viele Darstellungen in den Medien suggerierten, es gäbe
ab 2005 einen neuen (früher noch nicht dagewesenen)
Freibetrag von jährlichen 18.900 Euro für Rentner. Eine weitere
Vergünstigung wurde damit in Aussicht gestellt, daß von der Rente nur eine Quote, nämlich 50% (bzw.
jährlich ansteigend mehr als 50) zu versteuern sei – der Rest über
der Quote bliebe steuerfrei. Wer kein Gesetz zur Hand hatte oder genau
nachlas, kam zur Ansicht es sei plötzlich
unwahrscheinlich viel steuerfrei und das Gesetz ein toller Wurf für die Rentner. Dem ist leider nicht so.
Nach
allem
wäre eine Gesamtbetrachtung vorher/nachher durch Gesetzgeber und Medien mit gleichen
Begrifflichkeiten notwendig (und fair) gewesen.
Tatsächlich ist
die Situation erheblich schlechter als früher. Bei den
genannten 18.900 Euro handelt es sich in Wahrheit um den damaligen
Grundfreibetrag, vermehrt um eine Versicherungspauschale und vermehrt
um die nun als „steuerfrei“ bezeichneten restlichen
(steuerunbelasteten) 50% der Rente. Nach neuem Gesetz/2005 waren damit 18.900 Euro
Bruttorente im Standardfall bei einer Einzelperson steuerfrei. Eine derartige Rechnung war das lediglich.
Das galt aber
auch nur für Rentner, die schon in 2005 in Rente gingen oder es
bereits waren. In den Folgejahren wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ja von 50%
auf 80% angehoben (2%-weise bis 2020) , dann in 1%-Schritten auf 100%
(bis 2040).
Immerhin, so dachte man, meine Freiquote aus dem Erstrentenjahr bleibt mir ja erhalten !
Aber, auch hier ist ein Haken:
Ihre
seit Ihrem Rentenerstjahr dazu kommenden jährlichen
Rentensteigerungsbeträge fallen nicht* unter die festgeschriebene Quote.
Das ist nach wie vor kaum bekannt und sorgt für allerlei Verwirrung. Beispiel:
Ihre Jahresbruttorente betrug in 2005 die Summe von 20.400 Euro.
Davon
waren nach der geschilderten ´Rechtslage 2005´ in 2005 die Hälfte,
also 50%, also 10.200 Euro steuerfrei bzw., richtig benannt, ´nicht zur Versteuerung
heranzuziehen´. Es wurden also 10.200 Euro versteuert.
Im Jahr 2015 erhielten Sie nun wegen jährlicher Rentensteiergerungen bereits 23.000 Bruttorente...
Was wird 2015 versteuert?
´Nicht zur Versteuerung herangezogen´ werden lediglich die festgeschriebenen 10.200 Euro!
Im Rest von 23.000 minus 10.200 wird Ihre Rente im Jahr 2015 versteuert.
Das sind 12.800 Euro.
Wenn man will, eine Mogelpackung.
Die tatsächlich ganz erheblich erhöhte Steuerbelastung der Renten wird abgemildert (nach Aussage des Gesetzgebers: ausgeglichen) durch eine neu geschaffene zusätzliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen in laufende Rentenversicherungen (gemeint sind z.B. die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge zur BfA/LVA u.ä.). Deren Abzugsfähigkeit wird ebenfalls synchron angehoben und bereits 2025 mit 100% erreicht - unterliegt jedoch einer jährlichen Höchstsumme.
Fakt
bleibt ein sehr nachteiliger Sprung durch die Veränderung der
Ausgangslage ab
2005. Unter gleicher Systematik betrachtet war bisher im Standardfall
nur ein Teil der Rente von 27% steuerpflichtig. Ab 2005 sind
es 50% oder mehr - ohne daß es für diesen Sprung einen Ausgleich gegeben hätte.
Die erhöhten
Abzugsmöglichkeiten von Versicherungsbeiträgen greifen
zunehmend erst in den Folgejahren. Wer bisher schon Rente bezog oder
es in kurzer Frist nach 2005 tat, hatte entweder gar keine Möglichkeit
von den erhöhten Abzugsmöglichkeiten Gebrauch zu machen
oder nur eine sehr geringe. Den Besteuerungssprung von 27% auf
mindestens 50% darf er jedoch voll tragen.
Oben
Gesagtes gilt so nicht für Pensionäre!
Diese werden jedoch bis 2040
ebenfalls an eine Vollversteuerung herangeführt (durch
Abschmelzung von Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschale).
Betriebsrenten werden weiterhin nach vorhandenem Muster versteuert (zB. ´Lohnsteuerkarte´). Unterliegen aber wie Pensionen bestimmten Anpassungen. Oder, es gibt hier je nach Pensionsverpflichtetem einige Varianten, sie unterliegen als Zusatzrente einer günstigen Ertragsbesteuerung. Oder es handelt sich wie häufig um eine staatlich geförderte Betriebsrente (alte Lohnvergünstigungsmodelle oder neuere Riestermodelle), dann ist sie grundsätzlich mit 100% zu versteuern.
Weiterhin und immerhin werden Erträge aus privaten Rentenversicherungen und bestimmte Zusatzrenten (u.a. VBL) seit 2005 günstiger besteuert. Bisher unterlagen sie der gleichen Ertragsanteilsversteuerung wie die gesetzliche Rente (zB. 27% bei einer Rente ab dem 65ten Lebenjahr). Das wurde nun leicht abgesenkt (abhängig vom Zahlungsbeginn nach neuer Staffelung; zB. 22% bei Beginn ab dem 65ten Lebenjahr).
Zuletzt
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